Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss

Der Käufer ist drei Wochen – bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken eine Woche – an seine Bestellung (sein Vertragsangebot) gebunden. Zum Zustandekommen eines Vertrages bedarf es einer schriftlichen Annahme der Bestellung durch den Verkäufer. Die Bestellung des Käufers gilt aber auch dann als angenommen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der oben in Satz 1 genannten Fristen die Annahme der Bestellung ablehnt.

§ 2 Preise

Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen

§ 3 Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

§ 4 Montage

Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum Eingang aller Zahlungen, die dem Verkäufer aus diesem Vertrag gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Er hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen. Jeder Standortwechsel und jeder Eingriff eines Dritten, insbesondere eine Pfändung, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen
  3. Ist der Verkäufer im Falle einer nicht erfolgten oder nicht vertragsgemäßen Leistung des Käufers vom Vertrag zurückgetreten, kann er die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangen. Schadensersatzansprüche des Verkäufers sind dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Ansprüche bei Verletzung der Abnahmeverpflichtung

  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis die fällige Abnahme verweigert oder schon vorher unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  2. Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Verkäufer in diesen Fällen 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
  3. Unter den in vorstehend Ziffer 1 genannten Voraussetzungen gerät der Käufer mit der Abnahme der gekauften Waren in Verzug. Dauert der Verzug länger als einen Monat an, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

§ 8 Rücktritt und Warenrücknahme

  1. Der Verkäufer ist unter den nachstehenden Voraussetzungen zum Rücktritt von dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag berechtigt, wenn er trotz ordnungsgemäßem Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäftes über die vom Vertrag umfassten Waren mit deren Hersteller (Lieferanten) von diesem endgültig nicht mit den betreffenden Waren beliefert wird, insbesondere aufgrund Einstellung der Produktion der Waren oder aufgrund höherer Gewalt, und der Verkäufer die betreffenden anderweitig zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich über diese Umstände zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer nur dann zu, wenn die vorgenannten Umstände erst nach Vertragsschluss mit dem Käufer eingetreten sind, der Verkäufer die vorgenannten Umstände nicht zu vertreten hat und er der vorstehenden Informations- und Erstattungspflicht nachgekommen ist.
  2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Ein Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer ferner dann zu, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird und er den Käufer erfolglos aufgefordert hat, innerhalb angemessener Frist Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden Leistungen den Kaufpreis zu zahlen oder Sicherheit zu leisten.
  3. Tritt der Verkäufer aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Käufers berechtigt vom Vertrag zurück, kann er Ersatz für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw. in der ihm entstandenen Höhe verlangen

§ 9 Mängelansprüche

  1. Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Abweichend und ergänzend wird vereinbart: Für die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gilt nachstehend § 10.

§ 10 Haftung

  1. Für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Pflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf; in diesen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Der Verkäufer haftet auch, soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht. Ist der Schaden in diesen Fällen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  5. Von den Regelungen vorstehend Ziffern 1 bis 4 unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, dessen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie dessen Haftung für alle Ansprüche wegen Mängeln, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  6. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz als vorstehend in den Ziffern 1 bis 5 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung auf Ersatz von Sachschäden. Dies gilt ferner dann, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  7. Soweit die Haftung auf Schadensersatz dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

§ 11 Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

  1. An Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen nimmt der Verkäufer nicht teil; er ist auch nicht dazu verpflichtet.

Stand 03/2023

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